STATUTEN
NaturReiden
1. Zweck und Grundlagen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "NaturReiden", nachfolgend „NR" genannt, besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Reiden.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim kantonalen Dachverband Birdlife Luzern und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/Birdlife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Art. 2a Datenbearbeitung und -weltergabe an die Dachverbände
Die Mitgliederadressdaten können zur Ausübung ihrer Funktionen an die Dachverbände weitergegeben werden. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei Birdlife gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.
Art. 3 Zweck
Der Verein NR setzt sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt auf dem Gemeindegebiet von Reiden ein, namentlich für den Schutz und Förderung der Fauna und Flora (Artenschutz), für die Erhaltung und Neuschaffung vielfältiger Lebensräume (Biotopschutz), der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen
(Boden, Luft, Wasser) von Pflanzen, Tieren und Menschen (Umweltschutz).
Art. 4 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Gemeindebeiträgen
d) Überschüsse aus der Vereinstätigkeit
e) Freiwillige Zuwendungen und Spenden
f) Sonstige Einnahmen
Art. 5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Grundsatz
Mitglieder von NR können natürliche und juristische Personen werden.
Durch ihren Beitritt bekennen sie sich zum Vereinszweck.
Art. 7 Beitritt
Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Sie erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.
Art. 8 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familien- und Paarmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
d) Kollektivmitgliedern
Art. 9 Einzelmitglieder
Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die über 20 Jahre alt sind und keine Mitgliedschaft gemäss Art. 11 verkörpern.
Art.10 Familien-und Paarmltglieder
Eine Familienmitgliedschaft, respektive Paarmitgliedschaft umfasst alle im gleichen Haushalt lebenden Personen.
Art. 11 Jugendmitglieder
Jugendmitglied kann werden, wer mindestens 15jähirg ist. Die Jugendmitgliedschaft endet frühestens im Alter von 20 Jahren,
nach Abschluss der Erstausbildung oder Studiums und spätestens im Alter von 26 Jahren.
Art. 12 Kollektivmitglieder
Juristische Personen und öffentliche Gemeinwesen gelten als Kollektivmitglieder.
Art. 13 Austritt
Eine Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen und muss an den Präsidenten gerichtet werden. Bezahlte Mitgliederbeiträge fürs laufende Vereinsjahr werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, die dem Vereinsinteresse zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes an der GV durch Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 14 Stimm- und Wahlrecht
Einzelmitglieder, Familien- und Paar-, Jugend- und Kollektivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Familien- und Paar- und
Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
Art. 15 Antragsrecht
Jedes Mitglied kann verlangen, in seinem Sinn einen Antrag an die Generalversammlung von NR zu stellen.
Art. 16 Ehrenamtlichkeit
Sämtliche Mitglieder und Organe von NR arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Fälle, in denen ausnahmsweise eine Entschädigung erfolgt, festzulegen.
III. Organisation
Art. 17 Organe
Die Organe von NR:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) die Arbeitsgruppen
A. Generalversammlung
Art. 18 Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Organe beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer von mittels Ersatz- oder Neuwahlen gewählten Organen - innerhalb zwei Wahljahren - endet mit der üblichen zweijährigen Amtsperiode. Wiederwahl ist möglich.
Art. 19 Grundsatz
Die Generalversammlung ist das oberste Organ von NR Sie findet als ordentliche oder
ausserordentliche Generalversammlung statt. Wenn eine physische Versammlung nicht möglich ist,
kann die Generalversammlung elektronisch durchgeführt werden.
Art. 20 Aufgaben
Die Generalversammlung ist zuständig für:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler/innen
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Jahresrechnung und Revisorenbericht
6. Mitgliederbeiträge
7. Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
8. Budget
9. Mutationen
10. Wahlen
11. Jahresprogramm
12. Statutenänderungen
13. Anträge und Verschiedenes
Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Versammlung hat innerhalb von 2 Monaten nach gestelltem Begehren stattzufinden. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Versammlung.
Art. 23 Verfahren
Bei Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenänderungen, ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder ausschlaggebend. Bei Stimmgleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen können lediglich mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
B. Vorstand
Art. 24 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Art. 25 Organisation
Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt namentlich die Festlegung der Kompetenzen, die Zeichnungsberechtigung sowie das Ausmass der bezahlten Tätigkeit.
Art. 26 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen werden.
Der Vorstand ist berechtigt, gewisse Befugnisse an einzelne Vorstandsmitglieder oder Arbeitsgruppen zu übertragen.
Art. 27 Mittel
Für Vereinszwecke steht dem Vorstand neben den budgetierten Ausgaben pro Jahr ein freier Kredit von Fr.
1 '000.- zur Verfügung. Dieser kann von der Generalversammlung jeweils neu angepasst werden.
C. Revisoren
Art. 28 Zusammensetzung
Die Zusammensetzung besteht aus zwei Revisorinnen bzw. Revisoren.
Art. 29 Aufgaben
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.
D. Arbeitsgruppen
Art. 30 Zusammensetzung
Die Generalversammlung oder der Vorstand können Arbeitsgruppen, bestehend aus mehreren Mitgliedern, wählen.
Art. 31 Aufgaben
Die Aufgaben werden von der Generalversammlung oder dem Vorstand erteilt.
IV. Auflösung und Liquidation
Art 32 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Geschäft einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der Anwesenden.
Art. 33 Liquidation
Im Falle der Auflösung von NR fallen das Vermögen, die Rechte an den Schutzgebieten und die Akten an die Gemeinde Reiden. Diese soll das Vermögen für die Naturschutztätigkeit in der Gemeinde verwenden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 34 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind durch die Generalversammlung vom 21. August 2020 genehmigt worden.
Sie treten sofort in Kraft.
Reiden,26.Januar 2024
Änderungen
GV 26.01.2024: NEU Art. 2a
GV 18.03.2022: Art. 15, Art. 18, Art. 19
